AGB´S / DOWNLOADS
KUNDENKONTO ANTRAG
Zum Anlegen eines Kundenkontos laden Sie folgenden Antrag herunter und senden Sie diesen ausgefüllt zurück an folgende E-Mail-Adresse: baumaschinenerz@web.de
MIETBEDINGUNGEN
Versicherungsschutz für gemietete Geräte
Alle Mietmaschinen und Mietgeräte werden über die BMVE versichert.
Die Versicherung wird pro Kalendertag berechnet (Mo bis So).
Es handelt sich dabei um eine Maschinenbruchversicherung.
Versichert ist der Mietgegenstand. Im Schadensfall fällt jedoch eine
Selbstbeteiligung gemäß unten stehender Aufstellung an.
Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache auf Grund von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Mieters ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller
Höhe zu leisten. Bei Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung, sowie auf Grund von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter
Schadenersatz in voller Höhe zu leisten.
BEI SCHÄDEN
BEI DIEBSTAHL
MASCHINEN- UND GERÄTEWERT
SELBSTBETEILIGUNG
SELBSTBETEILIGUNG
JEDOCH MINDESTENS
bis 10.000 €
1.000,00 €
25,00 %
1.000,00 €
bis 50.000 €
2.500,00 €
25,00 %
1.000,00 €
bis 100.000,00 €
5.000,00 €
25,00 %
1.000,00 €
über 100.000,00 €
7.500,00 €
25,00 %
1.000,00 €
Liefer- und Abholservice
Falls Sie die Maschine nicht selbst transportieren können, steht Ihnen unser
Liefer- und Abholservice zu günstigen Pauschalpreisen zur Verfügung!
Lieferkosten
Übersicht Fahrkosten nach Ortschaften - alle genannten Preise verstehen sich rein netto zzgl. der aktuell gültigen Mehrwertsteuer
Für Mietgeräte bis 3,5 t
Zone 1 - 25,00 €
-
Crandorf
-
Schwarzenberg Stadt + Hofgarten + Heide + Sonnenleithe
-
Neuwelt
-
Pöhla
-
Raschau
Für Mietgeräte bis 3,5 t
Zone 2 - 35,00 €
-
Antonsthal
-
Beierfeld
-
Bermsgrün
-
Bernsbach
-
Breitenbrunn
-
Elterlein
-
Langenberg
-
Lauter
-
Markersbach + Oberscheibe
-
Rittersgrün
-
Waschleithe
Für Mietgeräte bis 3,5 t
Zone 3 - 45,00 €
-
Albernau
-
Aue + Bad Schlema
-
Bockau
-
Crottendorf
-
Erlabrunn
-
Geyer
-
Lößnitz
-
Scheibenberg
-
Steinheidel
-
Tellerhäuser
-
Zschorlau
-
Zwönitz
Für Mietgeräte bis 3,5 t
Zone 4 - 55,00 €
-
Annaberg
-
Johanngeorgenstadt
-
Eibenstock
-
Oberwiesenthal
-
Schönheide
-
Schneeberg
-
Schlettau
Für Mietgeräte ab 3,5 t
Transport mit LKW u. Tieflader
95,00 € je h zzgl. anfallender Mautgebühren
REINIGUNG
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihr gemietetes Gerät in einem sauberen Zustand zurückzugeben,
übernehmen wir die Endreinigung gern für Sie. Endabrechnung erfasst.
Für den Reinigungsaufwand berechnen wir 20,00 € netto je AE á 20 min.
TANKEN
Alle Geräte und Maschinen werden vollgetankt übergeben.
Wird uns das Gerät nach Mietende nicht vollgetankt zurück gegeben,
so wird der verbrauchte Kraftstoff von uns erfasst und Ihnen in Rechnung gestellt.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BMVE BAUMASCHINENVERMIETUNG ERZGEBIRGE E.K.
§1 Geschäftsbedingungen, Angebote
1.1 Die Vermietung von Baumaschinen- und geräten erfolgt ausschließlich
auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende
Geschäftsbedingungen und mündliche Nebenreden unserer Vertragspartner
wird hiermit widersprochen.
1.2 Angebote der Vermieter sind freibleibend und unverbindlich,
ein Anspruch auf eine Vermietung besteht nicht.
1.3 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung
durch den Vermieter zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
sowie Nebenreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter
schriftlich bestätigt worden sind.
§ 2 Beginn der Mietzeit / Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Ausgabe oder Anlieferung des
Gerätes. Mindestmiete ist 1 Arbeitstag bzw. 1 Monat bei Container/Bauwagen.
2.2 Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Mietende), wenn das Gerät mit allen
zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem,
betriebsfähigem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen
auf unserem Lagerplatz oder an einem anderen vereinbarten Rück-
lieferungsort angekommen ist.
2.3 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich
vereinbarten Gerätes ein funktionell gleichwertiges Gerät zur Anmietung
bereitzustellen.
§ 3 Übernahme des Gerätes, Mängelrüge
3.1 Mit der Übergabe des Gerätes an den Mieter oder Dritte, hat der
Mieter für die Gefahr des Diebstahls aufzukommen und für Ersatz zu
sorgen, falls er dieses nicht zurückgeben kann.
3.2 Bei Übernahme hat der Mieter das Gerät auf Betriebsfähigkeit und
einwandfreiem Zustand hin zu prüfen, etwaige Mängel unverzüglich zu
rügen und diese dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Ansonsten
haftet er für alle bei der Rückgabe festgestelten Mängel, soweit
der Mieter nicht das Gegenteil beweisen kann.
3.3 Im Falle begründeter Mängel am Gerät, ist der Vermieter verpflichtet,
die Mängel auf seine Kosten zu beheben. Weitergehende Ansprüche
des Mieters sind mit Ausnahme einer zulässigen Mietminderung wegen
zeitweiligen Ausfalls ausgeschlossen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle
der Mängelbehebung um die Zeit, die für die Behebung beansprucht wurde.
3.4 Vor Inbetriebnahme ist die Bedienungsanleitung zu lesen und die
Sicherheitsbestimmungen zu beachten.
§ 4 Mietberechnung / Arbeitszeit
4.1 Die Mietberechnung erfolgt laut Mietpreisliste pro Kalendertag,
Woche oder Monatspauschale.
4.2 Für die Berechnung der Miete liegt die normale Schichtzeit von
täglich bis zu 8 Betriebsstunden zugrunde. Die Überschreitung dieser
Schichtzeit löst einen weiteren Tagesmietsatz aus.
4.3 Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit
nicht voll ausgenutzt wird.
4.4 Die vereinbarte Miete ist ausschließlich für das Gerät selbst,
benötigtes Zubehör wird separat berechnet. Alle weiteren Kosten für
An- und Abtransport, Montage, Versicherung, Reinigung, Betriebsstoffe
usw. werden gesondert berechnet.
4.5 Wird die Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt,
kommt er andersweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen
eine Vertragsbedingung, insbesondere die Gefährdung des Miet-
gegenstandes vor, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne weiteres
auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den
Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen.
§ 5 Stillliegeklausel
5.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte auf Grund von Umständen,
die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten hat (z.Bsp.
Hochwasser, Streik, behördliche Anordnungen) an mindestens 10
aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit
als Stillliegezeit.
5.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Still-
liegezeit verlängert.
5.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der vereinbarten Miete zu
zahlen.
5.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung als auch von der Wieder-
aufnahme der Arbeiten, dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu
informieren und auf Verlangen des Vermieters Unterlagen über die
Stillliegezeit nachzuweisen.
§ 6 Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertrags-
gemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überarbeitung zu schützen, für
sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.
Der Vermieter ist vom Mieter unverzüglich zu informieren,
sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung
Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Miet-
gegenstand vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Sonder-
genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung
vom Vermieter das angemietete Gerät weiterzuvermieten oder auf andere
Art und Weise Dritten zu überlassen.
Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne schriftliche
Einwilligung vom Vermieter an einen anderen als den vertraglich vereinbarten
Einsatzort zu bringen.
6.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung
durch geeignetes Fachpersonal erfolgt.
6.3 Für Schäden die durch die Anwendung der Mietgeräte an Dritten entstehen,
haftet ausschließlich der Mieter.
6.4 Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und
sonstige Kosten, die durch die Benutzung des Mietgegenstandes herbeigeführt
werden, z.Bsp. Verletzung der StVO.
6.5 Die Geräte sind im Einsatz bestmöglich gegen Verschmutzung zu schützen.
Grundsätzlich sind diese am Mietende in einwandfrei gereinigtem Zustand
zurückzugeben.
§ 7 Haftungsbeschränkung
7.1 Durch die Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die
Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand,
der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine verschuldens-
unabhängige Selbstbeteiligung nach folgender Staffelung beschränkt:
Listenneuwert des Gerätes bis EUR 10.000,00 :
Selbstbehalt EUR 1.000,00
Listenneuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00 :
Selbstbehalt EUR 2.500,00
Listenneuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00 :
Selbstbehalt EUR 5.000,00
Listenneuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00 :
Selbstbehalt EUR 7.500,00
Bei Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, insbesondere
durch Fehlbedienung und Überbelastung, sowie auf Grund von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadenersatz
in voller Höhe zu leisten.
7.2 Bei Verlust oder Diebstahl des Mietgerätes beträgt die Selbstbeteiligung
des Mieters 25 % des Listenneuwerts des Gerätes, mindestens jedoch
EUR 1.000,00. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache auf Grund von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert
der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
§ 8 Datenschutz
8.1 Personenbezogene Daten des Mieters und Abholers werden
für Zwecke der Vertragsgründung- und durchführung oder -beendigung
vom Vermieter erhoben, verarbeitet und genutzt.
Eine werbliche Verwendung erfolgt nur für Zwecke der Eigenwerbung.
Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die
Vertragserfüllung erforderlich ist.
8.2 Hinweis gem. § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter kann jederzeit einer etwaigen
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Werbezwecke oder der
Marktforschung widersprechen.
8.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Standort und die technischen Gerätedaten
der Mietsache per GPS regelmäßig und dauerhaft auch ohne besonderen Anlass
festzustellen und die hierdurch gewonnenen Daten zu verarbeiten,
zu speichern und zu nutzen.
Der Mieter/Fahrer erteilt hierfür seine Zustimmung mit entsprechender
Erklärung im Mietvertrag.